Bereits seit dem Jahr 1999 sind wir erfolgreich als Energiehandelsunternehmen in der Region Frankfurt am Main tätig. Wir beliefern nicht nur die Fraport AG mit Energie, sondern auch den Großteil der am Flughafen Frankfurt ansässigen Unternehmen. Aber auch andere Flughäfen gehören zu unseren Kunden.
Wir verstehen uns nicht nur als Energiehändler, sondern als Berater und Partner unserer Kunden. Gerade in einem schnelllebigen Markt wie dem der Energie ist es wichtig dafür zu sorgen, dass Unternehmen nicht nur einfach günstigen Strom bekommen, sondern auch in den Bereichen Wärme, Kälte, Audits und Energiemanagement optimal und individuell betreut werden und somit sowohl auf der wirtschaftlichen als auch auf der rechtlichen Seite immer bestens beraten sind.
Der Frankfurter Flughafen ist der viertgrößte Europas. Würden wir unser Geschäft nicht verstehen, würden wir ihn nicht über lange Jahre mit Strom, Wärme und Kälte beliefern. Aber nicht nur der Flughafen selbst ist unser Kunde, sondern auch Logistikunternehmen, Shops und Bürogebäude. Wir verfügen über die klassischen Kompetenzen deutscher Energiehändler und spielen exakt diese Stärken täglich für unsere Kunden aus.
Urkunde Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke
Für uns steht immer unser Kunde im Mittelpunkt. Es geht darum, partnerschaftlich mit ihm zusammen eine Strategie zu entwickeln, die ihn langfristig auf immer härter umkämpften Märkten erfolgreich macht.
Als Entlastung aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sind am 24. Dezember 2022 die Gesetze zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse in Kraft getreten (Geltung Januar bis Dezember 2023, mögl. Verlängerung bis April 2024).
Es wurden Voraussetzungen und Bedingungen festgelegt, um von den Preisbremsengesetzen für Erdgas und Wärme (EWPBG) sowie Strom (StromPBG) zu profitieren. Auf dieser Seite finden Sie daher wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen, Mitteilungspflichten für Letztverbraucher sowie die Selbsterklärung gemäß der Mitteilungspflicht über die Höchstgrenze der Entlastungen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass Sie uns mitteilen, ob Ihr Unternehmen Entlastungen über 150.000 € monatlich je Entnahmestelle bzw. insgesamt über 2 Mio. € anstrebt.
Bitte übermitteln Sie uns bis spätestens zum 31.03.2023 – bestenfalls vorher – diese Information im Rahmen der Selbsterklärung. Dieses einheitliche Format hilft uns, Ihre Mitteilung möglichst schnell zu bearbeiten. Falls Sie mehr als 3 Abnahmestellen (d.h., durch einen eigenen Zähler des Messstellenbetreibers gemessene Verbrauchsstellen) haben, nutzen Sie bitte die hier zusätzlich angebotene Tabellenvorlage.
Senden Sie uns Ihre Selbsterklärung bitte bis spätestens 31.03.2023 an info@energyair.de
Download Selbsterklärung
Download Vorlage: Mehrere Abnahmestellen
Die Energy Air GmbH hat zur Entlastung ihrer Kunden am 29.11.2022 einen Prüfantrag gestellt. Dabei wurden an die Prüfstelle alle wärmeversorgten Kunden der Energy Air GmbH, die einen Jahresverbrauch von < 1,5 Mio. kWh (je Abnahmestelle) aufweisen (berücksichtigt aus dem Jahr 2021) gemeldet. Die Erstattung erfolgt für den Abrechnungszeitraum September 2022. Daraus ergibt sich hinsichtlich der Gesamtheit aller berechtigten Kunden ein kumulierter Entlastungsbetrag von insgesamt 271.755,84 Euro.
Wir weisen darauf hin, dass die Entlastung aus den Mitteln des Bundes finanziert wird. Die Abwicklung der Entlastung übernimmt Energy Air, wir bitten, da dies ein komplexer, erstmals uns als privatem Dritter übertragener Vorgang ist, um Geduld. Informationen zu Ihrer Entlastung erhalten Sie, wie gesetzlich vorgesehen, mit der Jahresverbrauchsabrechnung für den Dezember 2022 (voraus. im Januar 2023).
Wie berechnet sich die monatliche Entlastung für mein Unternehmen?
Monatlicher Entlastungsbetrag =
(individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent / 12 (§15 EWPBG, §6, 7 StromPBG)
Monatlicher Entlastungsbetrag Gas =
Produkt aus Differenzbetrag nach § 9 und Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweilige Höchstgrenze nach § 18 und „sodann geteilt durch Zwölf“ (§ 8, Abs. 1 sowie §§ 9, 10, 18 EWPBG)
Monatlicher Entlastungsbetrag Wärme =
Produkt aus Differenzbetrag nach § 16 und Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweilige Höchstgrenze nach § 18 und „sodann geteilt durch Zwölf“ (§ 15 Abs. 1 sowie §§ 16, 17, 18 EWPBG)
Entnahmestelle: > 1.500.000 kWh/Jahr
Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Verbrauch von > 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Wärme erhalten für 70 % des Verbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Gaspreis von 7 ct/kWh (netto) und einen Wärmepreis von 7,5 ct/kWh (netto) sowie 9 ct/kWh für Dampf.
Entnahmestelle : ≤ 1.500.000 kWh/Jahr
Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Gas- bzw. Wärme Jahresverbrauch ≤ 1,5 Mio. kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs entlastet. Sie erhalten einen festgelegten Gaspreis von 12 ct/kWh (brutto) und einen Wärmepreis von 9,5 ct/kWh (brutto).
Die Mitteilungspflicht staffelt sich nach dem Umfang der voraussichtlich in Anspruch genommenen Entlastung:
Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 € übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen ihrem Stromlieferanten bis 31. März 2023 mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind (Höchstgrenze, individuelle Höchstgrenze und Verteilung auf Netzentnahmestellen); zum Ende des Jahres (spätestens bis 31.05.2024) müssen diese Unternehmen dann ihrem Stromlieferanten die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen (§ 30 Abs. 1 StromPBG).
Bei einer Entlastung von mehr als insgesamt 2 Mio. € besteht eine sofortige Mitteilungspflicht (§ 30 Abs. 2 StromPBG).
Bei der Entlastung wird zwischen SLP- und RLM-Kunden mit begrenztem Verbrauch bis zu 1,5 GWh, Wohnraumvermietung und sozialen Einrichtungen, sowie solchen mit hohem Verbrauch über 1,5 GWh, RLM-Kunden, zugelassene Krankenhäuser (§ 6 EWPBG) und Letztverbraucher bei selbstbeschafften Erdgasmengen (§ 7 EWPBG) unterschieden.
Gas-Verbrauch bis zu 1,5 GWh: Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist ein Referenzpreis von 12 Cent / kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Ust. heranzuziehen.
Gas-Verbrauch über 1,5 GWh: Der Entlastungsbetrag ergibt sich hier aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis von 7 Cent / kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Ust..
Wärme-Verbrauch bis zu 1,5 GWh: Der Entlastungsbetrag wird hier ebenso als Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt, der bei 9,5 Cent / kWh einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Ust. liegt.
Wärme-Verbrauch über 1,5 GWh: Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist ein Referenzpreis von 7,5 Cent / kWh einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusive Ust.
Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser Krankenhäuser 6 EWPBG die einen Wärmebezugs in Form von Dampf haben liegt der Referenzpreis bei 9 Cent / kWh einschließlich staatlich veranlassten Preisbestandteilen inklusiv Ust.
Der Differenzbetrag für Gas ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitspreis für die Belieferung der Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWPBG.
Der Differenzbetrag für Wärme ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für den ersten Tag des Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für die Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis nach § 16 Abs. 32 EWPBG
(Differenzbetrag x Entlastungskontingent*) ≤ tatsächliche Stromkosten ≤ Höchstgrenze (bei Unternehmen)
*Der monatliche Entlastungsbetrag ist auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers in 2023 begrenzt
Monatlicher Entlastungsbetrag Strom =
Für jede Netzentnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6 gedeckelt durch monatliche Höchstgrenzen (§ 4 Abs. 2 S. 1 StromPBG)
Entnahmestelle > 30.000 kWh/Jahr: Geschäftskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Stromverbrauch größer 30.000 kWh im Jahr erhalten für 70% des vom Messstellenbetreibers gemessenen Jahresverbrauchs oder gesetzliche Entnahme aus dem Kalenderjahr 2021 einen festgelegten Strompreis von 13 ct/kWh (netto).
Entnahmestelle ≤ 30.000 kWh/Jahr: Kleinere Geschäftskunden, die mittels Standardlastprofil abgerechnet werden (SLP-Kunden) und einen Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh im Jahr aufweisen, werden mit 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023 entlastet und erhalten einen festgelegten Strompreis von 40 ct/kWh (brutto).
Die Mitteilungspflicht staffelt sich nach dem Umfang der voraussichtlich in Anspruch genommenen Entlastung:
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 € übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen ihrem Lieferanten bis 31. März 2023 mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind (Höchstgrenze, individuelle Höchstgrenze und Verteilung auf Netzentnahmestellen); zum Ende des Jahres (spätestens bis 31.05.2024) müssen diese Unternehmen dann ihrem Lieferanten die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen (§ 3 Abs. 2 EWPBG; § 22 Abs. 1 EWPBG).
Bei einer Entlastung von insgesamt mehr als 2 Mio. € besteht eine sofortige Mitteilungspflicht und es muss eine Liste der verbundenen Unternehmen und die Summe aller enthaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen mitgeteilt werden (§ 22 Abs. 2 EWPBG).
Strompreisbremse: Referenzenergiepreis vom Verbrauch abhängig
Für Entnahmestellen an denen bis zu 30.000 kWh pro Jahr entnommen werden, beträgt der Referenzenergiepreis 40 Cent / kWh (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromPBG-E). Darin sind staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich USt. enthalten.
Für Entnahmestellen an denen über 30.000 kWh pro Jahr entnommen werden, beträgt der Referenzenergiepreis 13 Cent / kWh zuzüglich staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der USt.
Bei nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus
bei zeitvariablen Arbeitspreisen aus der
Die Preisbremsengesetze als staatliche Entlastungsmaßnahmen müssen EU-rechtlichen Vorgaben für Beihilfen an Unternehmen entsprechen. Daher darf die Bundesrepublik nicht in beliebiger, unbegrenzter Höhe Leistungen an in Deutschland energieverbrauchende Unternehmen gewähren. Aus diesem Grunde enthalten EWPBG und StromPBG Höchstgrenzen für die Entlastung.
Der für Ihr Unternehmen geltende Höchstbetrag hängt von diversen Faktoren ab. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen der Rechtsgrundlagen und detaillierten Möglichkeiten.
Für alle Entlastungen aus Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen (vor Abzug) + Soforthilfe Dezember gelten Höchstgrenzen.
Absolute Höchstgrenzen mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen: Für alle staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund)
Ermittlung bezogen auf das einzelne Unternehmen:
Letztverbraucher – Besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen:
> Feststellung durch Prüfbehörde
Sonstige Letztverbraucher:
Einhaltung der absoluten Höchstgrenzen im Konzernverbund:
§ 9 Abs. 1 S. 3 StromPBG / § 18 Abs. 1 S. 3 EWPBG
Verpflichtung jedes Letztverbrauchers im Verbund zur insgesamt anteiligen Einhaltung der höchsten einschlägigen Höchstgrenze
Verpflichtung zur Aufteilung der jeweils geltenden Höchstgrenze unter den Letztverbrauchern, die unter die (jeweilige) Höchstgrenze fallen – Wahlrecht hinsichtlich der konkreten Aufteilung
Zuvor Abzug einer ggf. niedrigeren einschlägigen Höchstgrenze von der höchsten geltenden Höchstgrenze
Beispiel bezogen auf Anwendung der Höchstgrenzen von 150 Mio. € sowie 50 Mio. €
Relative Höchstgrenzen, § 18 Abs. 2 EWPBG (Gas, Wärme) / § 9 Abs. 2 StromPBG (Strom)
Relative Höchstgrenzen, die die tatsächliche Entlastung ggf. verringern: Für alle Unternehmen mit krisenbedingten Energiemehrkosten
Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen im Unternehmensverbund (hierzu zählen auch die Soforthilfen sowie weitere Leistungen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bzw. dem befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind.
Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern. Die Entlastung findet im ersten Schritt zwischen Lieferanten und Letztverbraucher statt.
Voraussetzung sind monatliche Energiemehrkosten nach 31.01.2022 und vor 01.01.2023 gegenüber Referenzenergiekosten 2021. Die Höhe wird durch die Prüfbehörde festgestellt. Die Berechnungsformel ist jeweils in Anlage 1 zum StromPBG/EWPBG geregelt.
Bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nicht festgestellt wurde, gelten in der Regel 2 Mio. € als Höchstgrenze (voraussetzungslose Höchstgrenze). Mehr Informationen: §§ 29 EWPBG, § 37 StromPBG
Die Höchstgrenze beträgt 4 Mio. €, wenn der Letztverbraucher Arbeitsplatzerhaltung oder die dafür festgelegten Ersatzmaßnahmen zusichert.
Relative Höchstwerte
Bei 2 Mio. € darf die Entlastungssumme bis zu 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten erreichen.
Bei 4 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen.
Bei 50 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 65 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen. EBITDA im Entlastungszeitraum nicht > 70% des EBITDA im entsprechenden Zeitraum 2021 od. EBITDA nicht > 0, wenn EBITDA 2021 < 0
Bei 100 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 40 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen. EBITDA im Entlastungszeitraum nicht > 70% des EBITDA im entsprechenden Zeitraum 2021 od. EBITDA nicht > 0, wenn EBITDA 2021 < 0
Bei 150 Mio. € darf die Entlastungssumme nicht 80 % der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen. EBITDA im Entlastungszeitraum nicht > 70% des EBITDA im entsprechenden Zeitraum 2021 od. EBITDA nicht > 0, wenn EBITDA 2021 < 0
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